Allgemeine Verkaufsbedingungen


1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen nur zu den nachstehenden Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit dem Besteller über die von ihm angebotenen Lieferungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Angebote des Verkäufers, selbst wenn sie nicht nochmal gesondert vereinbart werden. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil.
1.2 Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, soweit sie diesen Bedingungen entgegenstehen. Höchstvorsorglich widerspricht der Verkäufer hiermit der Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers.
Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur für die Lieferung der verarbeiteten Waren, nicht jedoch für die Beistellung, insbesondere von Lederproduktionsresten seitens der Abnehmer von NABORE-Material.


2. Vertrag
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2.2 Lieferkonditionen des Bestellers, die keine Geschäftsbedingungen im Sinne der Ziffer 1.2. dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden.
2.3 Verträge kommen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Als vereinbart gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis zuzüglich der in den Rechnungen offen auszuweisenden Steuern. Preislisten des Bestellers sind nur dann Gegenstand des zwischen dem Verkäufer und dem Besteller geschlossenen Vertrags, soweit sie den allgemeinen Verkaufsbedingungen und/oder dem Vertrag nicht entgegenstehen. Nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
2.4 Der Verkäufer behält sich handelsübliche Abweichungen in Form der Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Menge in den Fällen vor, in denen es aus zwingenden betrieblichen Gründen geboten und erforderlich ist und dies für den Besteller zumutbar ist.


3. Pflichten des Bestellers
Gerät der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer entsprechenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Erfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 280 ff. BGB zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder pauschal 10 % des gemäß Ziffer 2.3 vereinbarten Rechnungsbetrages oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Sofern der Verkäufer einen pauschalierten Schadensersatz wählt, steht es dem Besteller frei nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden als der pauschalierte Schadensersatz entstanden ist. In diesem Fall hat der Besteller nur diesen geringeren Schadenersatz zu zahlen.


4. Zahlung
4.1 Die Rechnungsbeträge sind durch Banklastschrift oder gemäß den Konditionen des Verkäufers auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu zahlen. Auf der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung festgesetzte Zahlungsfristen, insbesondere auch für die Fristberechnung bei Skontoabzügen, beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keine bereits fälligen Rechnungen zu begleichen sind.
4.2 Bei Verzug des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Verzugszinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.
4.3 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.4 Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise steht es alleinig im Ermessen des Verkäufers, auch schon vor erfolgter Lieferung Sicherheitsleistung in angemessener Höhe zu verlangen, falls nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen, vereinbarte Zahlungs- oder Lieferbedingungen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Bestellers auftreten.
4.5 Verweigert der Besteller die Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann der Verkäufer von allen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


5. Lieferung
5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bopfingen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt durch den Käufer. Zusätzliche Kosten für Rollgelder am Empfangsort, Flächenfracht sowie die Mehrfracht bei Expressgut und Luftfrachtsendungen hat der Käufer zu tragen.
5.3 Für die Bestimmung des Gewichts, der Maße und Stückzahl der Lieferung sind die bei der Absendung im Lieferwerk oder Lager festgestellten Gewichte, Maße, Stückzahlen maßgebend.
5.4 Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
5.5 Sofern eine feste Lieferzeit vereinbart wurde, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller beizustellender Materialien und Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Wird ein fest vereinbarter Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, dem Verkäufer eine Nachfrist von weiteren drei Wochen mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss gegenüber dem Verkäufer schriftlich und unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erklärt werden.
5.6 Vom Verkäufer nicht zu vertretende, unvorhergesehene Ereignisse, durch welche die Lieferung oder ihr Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, geben dem Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse länger als drei Monate nach Vertragsschluss andauern. Davon unabhängig besteht das Recht des Verkäufers, die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses zu verweigern. Diese Umstände sind vom Verkäufer dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferungen nicht verweigert werden. Im Falle des Hinausschiebens der Lieferung aus den vorgenannten Gründen entsteht kein Recht des Bestellers zur Nachfristsetzung und zum Rücktritt. Bei Lieferung/Teillieferung oder vollständiger oder teilweiser Nichtlieferung richtet sich die Haftung des Verkäufers nach Ziffer 7.3 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen.

 
6. Gefahrübergang
6.1 Die Gefahr geht – sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart ist – spätestens mit der Übergabe der Lieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist).
6.2 Der Besteller trägt ebenfalls die Gefahr für alle Rücktransporte sowie für die Leihverpackung/Paletten während des Hin- und Rücktransports.

 
7. Mängel und Haftung
7.1 Der Besteller hat die Lieferung nach Eingang am Bestimmungsort unverzüglich zu untersuchen. Er hat erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Lieferung als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt angezeigt wird, in dem sich der Mangel zeigte. Proben der beanstandeten Lieferung sind einzusenden. Geringe Abweichungen in Farbe, Form, Stärke und Zusammensetzung stellen keine Mängel dar und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Mängelansprüchen. Sind am Verladeort durch neutrale Probennehmer Muster gezogen worden, so sind diese für die Begutachtung der Lieferung allein maßgebend. Neutral gezogenen Proben stehen die bei dem Besteller vorhandenen Originalreststücke der der Verarbeitung oder dem Weiterversand zugrunde liegenden Lieferung des Verkäufers gleich. Dies gilt ebenfalls für Reststücke der Produktionscharge beim Verkäufer, aus der die beanstandete Lieferung stammt.
7.2 Liegt ein Mangel vor, so kann der Besteller – sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist – nur Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung der beanstandeten Lieferung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung/Nachlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.3 Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Haftung des Verkäufers ist begrenzt auf Schäden, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierenden weiteren Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller.
7.4 Die Einschränkungen der Ziffer 7.3 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.5 Durch die anstandslose Annahme der Lieferung seitens der Bahn, Schifffahrtsgesellschaft oder anderer Frachtführer wird die Haftung des Verkäufers wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, soweit der Verkäufer nicht aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gemäß dieser Ziffer 7 haftet.
7.6 Soweit eine EAN-Kodierung zur Anwendung kommt, wird der Verkäufer auf Lesbarkeit achten. Eine Haftung für die Lesbarkeit übernimmt der Verkäufer jedoch nicht.
7.7 Die anwendungstechnische Beratung durch den Verkäufer in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung für einen bestimmten Zweck allgemein empfohlen wird. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, gilt die Regelung der vereinbarten Mängelhaftung nach dieser Ziffer 7 entsprechend. Es obliegt allein dem Besteller, etwaige Schutzrechte Dritter, z.B. Anwendungspatente und gesetzliche Vorschriften bei Verarbeitung der Lieferung einzuhalten.
7.8 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Tilgung der die Lieferung betreffenden offenen Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten bzw. bis zur vollen Einlösung der hierfür gegebenen Schecks Eigentum des Verkäufers.

8.2 Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Tilgung aller jeweils offenen Forderungen aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten bzw. bis zur vollen Einlösung der hierfür gegebenen Schecks Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Lieferung und auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse.
8.3 Bei Verbindung oder Vermischung mit Material, das dem Verkäufer nicht gehört, erwirbt der Verkäufer stets Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Besteller gilt in diesem Falle insoweit als Verwahrer für den Verkäufer. Erwirbt der Verkäufer bei Verbindung mehrerer Sachen kein Miteigentum, überträgt der Besteller ihm bereits jetzt den nach Satz 1 bestimmten Miteigentumsanteil bzw. verpflichtet sich, sämtliche Erklärungen mündlich sowie schriftlich abzugeben, welche für eine ordnungsgemäße Übertragung des Miteigentumsanteils erforderlich sind.
8.4 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Lieferung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu veräußern. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen – auch nach Vermischung oder Verarbeitung – sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum des Verkäufers stehenden Lieferung ist unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Zudem ist der Besteller verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen. Der Besteller tritt dem Verkäufer schon jetzt, unabhängig von einer Verarbeitung, alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Nebenrechte ab. Der Verkäufer nimmt bereits jetzt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Für den Fall, dass die Lieferung vom Besteller zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Lieferung.
8.5 Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf der Lieferung widerruflich ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung und das Recht zur Verarbeitung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, in den Fällen der Ziffer 4.2 oder einer erfolgten Pfändung.
8.6 Auf Verlangen des Verkäufers hat der Besteller unverzüglich schriftlich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer verpflichtet sich, nach seiner Wahl die ihm gegebenen Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung des Verkäufers um 20 % übersteigt.
8.7 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dieser Ziffer 8 ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist der Verkäufer vorbehaltlich § 107 Abs. 2 der Insolvenzordnung berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. Der Verkäufer ist berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderung des Bestellers an den Verkäufer mitzuteilen/ offen zulegen und die Forderung einzuziehen. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; hierin ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen.


9. Leihverpackungen/Paletten
9.1 Für vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Leihverpackungen bzw. Ladehilfsmittel gelten folgende Bedingungen:
Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Leihverpackung (als solche in der Rechnung ausgewiesen) sowie eventuelle Ladehilfsmittel bleiben unverkäufliches Eigentum des Verkäufers. Sie sind sorgfältig zu behandeln und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung der gelieferten Erzeugnisse nicht verwendet werden. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Bedingungen entstehen, haftet der Besteller, soweit er nicht nachweist, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Die Rücksendung der Leihverpackung sowie der Ladehilfsmittel ist sofort nach Entleerung franko in einwandfreiem, gebrauchsfähigem Zustand an die angegebene oder vereinbarte Leergutannahmestelle vorzunehmen. Für Leihverpackungen und Ladehilfsmittel gilt eine Rückgabefrist von spätestens acht Wochen nach Anlieferung.
Werden Leihverpackung und/oder Ladehilfsmittel nicht rechtzeitig zurückgegeben oder unbrauchbar, behält sich der Verkäufer vor, sie auf Kosten des Bestellers durch Verpackungen gleicher Ausführung zu ersetzen oder Mietgebühren zu verlangen. Diese Beträge sind sofort fällig. Entlastung des Leergutkontos erfolgt nach Eingang des Leergutes, soweit nicht der Besteller nachweist, dass er die verspätete Rückgabe oder die Unbrauchbarkeit der Leihverpackung und/oder Ladehilfsmittel nicht zu vertreten hat.
9.2 Die Rücknahme von Verpackungen, die nicht Leihverpackungen sind, richtet sich nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie ggf. ergänzend getroffenen Vereinbarungen oder Regelungen.


10. Schlussbestimmungen
10.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Vertrags unwirksam bzw. undurchführbar, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelungen tritt eine solche, die dem mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgten, insbesondere wirtschaftlichem Zweck am Nächsten kommt.
10.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und/oder einem Urkundenprozess ist ausschließlich Bopfingen.
10.3 Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

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